Dialog schließen
Zurückgehen
Jetzt buchen
Jetzt buchen



1 DEFINITIONEN
In dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

Wohnung bezeichnetden im Plan in Anhang 1 [grün umrandet] dargestellten Bereich und umfasst die Räumlichkeiten, die Gemeinschaftsfläche und kann weitere an andere Mieter vermietete Räumlichkeiten umfassen. 
Gebäudevorschriften bezeichnetdie vom VERMIETER auf der Website der Student Housing Company (https://thestudenthousingcompany.com.au/) veröffentlichten Gebäudevorschriften, die vom VERMIETER von Zeit zu Zeit (unter Berücksichtigung der Angemessenheit) geändert werden können.
Gemeinschaftsbereich bezeichnetden Bereich, der auf dem als Anhang 1 beigefügten Plan [blau umrandet] dargestellt ist (falls vorhanden).
Zustandsbericht bezeichneteinen Zustandsbericht, der dem MIETER vom VERMIETER gemäß Abschnitt 35 des Residential Tenancies Act (Gesetz über Wohnraummietverhältnisse) zur Verfügung gestellt wird.
Mitmieter bezeichneteinen Mieter von Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung, die nicht zu den Räumlichkeiten gehören.
Feste Laufzeit bezeichnetdie feste Laufzeit, sofern in Abschnitt 5 von Teil A dieser Vereinbarung angegeben.
Räumlichkeiten bezeichnetdie in Abschnitt 2 von Teil A dieser Vereinbarung aufgeführten Räumlichkeiten.
„Eigentum des Vermieters” bezeichnetalle Gegenstände, die dem VERMIETER in den Räumlichkeiten gehören.
„Gesetz über Wohnraummietverhältnisse” bezeichnetdas Gesetz über Wohnraummietverhältnisse von 1997 (Vic).
„Mitmieter” bezeichnetalle Vertreter, Gäste oder Eingeladenen des MIETERS.
„Dringende Reparaturen” bezeichnet„dringende Reparaturen” im Sinne des Gesetzes über Wohnraummietverhältnisse. 

2 MIETERHÖHUNGEN
Der VERMIETER und der MIETER vereinbaren, dass der VERMIETER gemäß § 44 des Wohnraummietgesetzes die Miete von Zeit zu Zeit, jedoch nicht öfter als einmal alle 12 Monate, erhöhen kann, indem er dem MIETER mindestens 60 Tage im Voraus eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt.

3 MIETMINDERUNGS
Der VERMIETER und der MIETER vereinbaren, dass die Miete gemindert wird, wenn die Räumlichkeiten:
(a) zerstört oder ganz oder teilweise unbewohnbar werden, ohne dass dies auf eine Handlung, Unterlassung, Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit des MIETERS oder der mit ihm verbundenen Personen zurückzuführen ist, oder
(b) nicht mehr rechtmäßig als Wohnraum genutzt werden können, oder
(c) von einer Behörde zwangsweise enteignet oder erworben werden. 

4 ZAHLUNG VON GEMEINDESTEuern, GRUNDSTEUERN, WASSERGEBÜHREN UND SONSTIGEN ABGABEN
4.1 Verpflichtungen des VERMIETERS
Der VERMIETER hat folgende Zahlungen zu leisten:
(a) gemäß einem Gesetz zu entrichtende Abgaben, Steuern oder Gebühren (mit Ausnahme der vom MIETER gemäß diesem Vertrag zu entrichtenden Gebühren) und
(b) die Installationskosten und Gebühren für den Erstanschluss der Räumlichkeiten und der Gemeinschaftsräume an die Strom-, Wasser-, Gas-, Flaschengas- oder Ölversorgung, 
(c) alle Gebühren für die Lieferung von Strom, Gas oder Öl an die Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsbereich, und
(d) alle Gebühren für die Lieferung von Flaschengas an die Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsbereich, und
(e) alle Gebühren im Zusammenhang mit der Wasserversorgung von separat gemessenen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsbereichen

5 NUTZUNG DER RÄUMLICHKEITEN DURCH DEN MIETER
5.1 Zulässige Nutzung

Der MIETER darf nicht:
(a) Schäden an den Räumlichkeiten oder den Gemeinschaftsräumen verursachen oder zulassen; 
(b) anderen Personen als dem MIETER gestatten oder es zulassen, dass diese sich in den Räumlichkeiten oder den Gemeinschaftsbereichen aufhalten;
(c) Waschbecken, Toiletten, Abflüsse oder ähnliche Einrichtungen in den Räumlichkeiten oder den Gemeinschaftsbereichen oder solche, die mit diesen verbunden sind, für andere als die vorgesehenen Zwecke nutzen oder Handlungen vornehmen, die die Sanitär-, Abfluss- oder Abwassersysteme in den Räumlichkeiten oder den Gemeinschaftsbereichen beschädigen oder verstopfen könnten; 
(d) Schäden (mit Ausnahme von normaler Abnutzung) am Eigentum des Vermieters verursachen; oder
(e) Wäsche auf einem Balkon oder an einer anderen Stelle aufhängen, die von außerhalb der Räumlichkeiten oder des Gemeinschaftsbereichs sichtbar ist.

5.2 Instandhaltung durch den MIETER
Der MIETER muss:
(a) die Räumlichkeiten in einem angemessen sauberen Zustand halten;
(b) den gesamten Hausmüll in die von der örtlichen Behörde bereitgestellten Mülltonnen werfen, diese am festgelegten Abholtag zur Abholung bereitstellen und anschließend an ihren vorgesehenen Platz zurückstellen oder, falls zutreffend, den gesamten Hausmüll in den Müllschlucker/Müllraum werfen;
(c) dem VERMIETER alle Kosten zu erstatten, die mit der Reparatur von Schäden an den Räumlichkeiten, den Gemeinschaftsräumen oder dem Eigentum des Vermieters verbunden sind, die durch den MIETER oder die mit ihm verbundenen Personen verursacht wurden (mit Ausnahme von normaler Abnutzung).

5.3 Wartung durch den VERMIETER
Der VERMIETER behält sich das Recht vor, gemäß Klausel 8 Zugang zu den Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsbereichen zu erhalten, um:
(a) Glühbirnen und Batterien für Rauchmelder in den Räumlichkeiten oder den Gemeinschaftsbereichen auszutauschen;
(b) die Filter der Klimaanlage (falls vorhanden) zu reinigen; und
(c) die Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsbereich in einem guten und ordentlichen Zustand zu halten, der dem Zustand zum Zeitpunkt der ersten Bezugnahme durch den MIETER entspricht (mit Ausnahme von normaler Abnutzung und Schäden, die durch den MIETER oder die Mitarbeiter des Mieters verursacht wurden).  

5.4 Rückgabe der Räumlichkeiten
Bei Beendigung dieses Vertrags und vor der Übergabe der Räumlichkeiten an den VERMIETER muss der MIETER:
(a) alle Gegenstände des MIETERS aus den Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsräumen entfernen;
(b) die Räumlichkeiten und die Gemeinschaftsräume in demselben Zustand hinterlassen, wie sie sich bei Bezug durch den MIETER befanden (wie im Zustandsbericht festgehalten), abgesehen von normaler Abnutzung;
(c) die Räumlichkeiten und die Gemeinschaftsräume in einem angemessenen Zustand hinterlassen, unter Berücksichtigung ihres Zustands zu Beginn des Mietverhältnisses;
(d) den gesamten Müll aus den Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsräumen zu entfernen oder dessen Entfernung zu veranlassen;
(e) sicherzustellen, dass alle Leuchten in den Räumlichkeiten und den Gemeinschaftsräumen mit funktionierenden Glühbirnen ausgestattet sind;
(f) alle vom MIETER bereitgestellten Schlüssel und sonstigen Öffnungsvorrichtungen oder ähnlichen Vorrichtungen an den VERMIETER zurückzugeben;
(g) dafür sorgen, dass alle Teppiche in den Räumlichkeiten und im Gemeinschaftsbereich professionell mit Dampf gereinigt werden, und dem VERMIETER eine Kopie der Quittung als Nachweis für diese Reinigung vorlegen; und
(h) auf Verlangen des VERMIETERS alle vom MIETER vorgenommenen Veränderungen an den Räumlichkeiten oder im Gemeinschaftsbereich rückgängig machen und alle durch die Installation oder Entfernung dieser Veränderungen verursachten Schäden reparieren.

6ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS FÜR WOHNRAUM
6.1 Zustand bei Beginn

(a) Der VERMIETER muss sicherstellen, dass am Tag, an dem der MIETER die Räumlichkeiten erstmals bezieht:
(i) die Räumlichkeiten leer und in gutem Zustand sind; und
(ii) alle Leuchten mit funktionierenden Glühbirnen ausgestattet sind.
(b) Der MIETER bestätigt, dass sich die Räumlichkeiten am Tag des ersten Bezugs durch den MIETER in einem guten und ordentlichen Zustand befinden, wie im Zustandsbericht angegeben.

6.2 Laufende Instandhaltung
Sofern der MIETER nicht gemäß dieser Vereinbarung für Reparaturen verantwortlich ist, muss der VERMIETER die Struktur der Räumlichkeiten in gutem Zustand halten und dafür sorgen, dass sie in einem angemessenen und für die Nutzung geeigneten Zustand sind.

6.3 Dringende Reparaturen
Der VERMIETER verpflichtet sich, dem MIETER innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des MIETERS alle angemessenen Kosten (bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 $) zu erstatten, die dem MIETER für dringende Reparaturen an den Räumlichkeiten oder den Gemeinschaftsräumen entstanden sind, sofern:
(a) der Schaden nicht durch einen Verstoß gegen diese Vereinbarung durch den VERMIETER verursacht wurde und
(b) der VERMIETER den VERMIETER über den Schaden informiert oder einen angemessenen Versuch unternimmt, ihn darüber zu informieren, und
(c) der MIETER dem VERMIETER eine angemessene Gelegenheit gibt, die Reparaturen durchzuführen, und
(d) der VERMIETER einen angemessenen Versuch unternimmt, die Reparaturen durch einen in dieser Vereinbarung genannten geeigneten Handwerker durchführen zu lassen, und
(e) die Reparaturen, soweit angemessen, von zugelassenen oder entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt werden, und
(f) der MIETER dem VERMIETER so schnell wie möglich schriftliche Angaben zu den Reparaturen, einschließlich der Kosten und der Belege für alle vom MIETER bezahlten Leistungen, zur Verfügung stellt oder dies versucht.

7 SALE OF PREMISES
(a) The RENTAL PROVIDER agrees:
(i) to give the RENTER written notice that the RENTAL PROVIDER intends to sell the Premises, at least 14 days before the Premises are made available for inspection by potential purchasers, and
(ii) to make all reasonable efforts to agree with the RENTER as to the days and times when the Premises are to be available for inspection by potential purchasers.
(b) The RENTER agrees not to unreasonably refuse to agree to days and times when the Premises are to be available for inspection by potential purchasers.
(c) The RENTAL PROVIDER and RENTER agree:
(i) that the RENTER is not required to agree to the Premises being available for inspection more than twice in a period of a week, and
(ii) that, if the parties fail to agree in relation to inspections, the RENTAL PROVIDEDR may at times nominated by the RENTAL PROVIDER show the Premises to potential purchasers not more than twice in any period of a week and must give the RENTER at least 48 hours notice each time;
(iii) the RENTAL PROVIDER must pay the RENTER either half a day’s rent or $30 (whichever is greater) in compensation for each sales inspection that takes place.

8 RENTAL PROVIDER'S ACCESS TO THE PREMISES
(a) The RENTAL PROVIDER agrees that the RENTAL PROVIDER, the RENTAL PROVIDER's agent or any person authorised in writing by the RENTAL PROVIDER, during the currency of this agreement, may only enter the Premises in the following circumstances:
(i) in an emergency (including entry for the purpose of carrying out urgent repairs);
(ii) if the Victorian Civil and Administrative Tribunal so orders;
(iii) if there is good reason for the RENTAL PROVIDER to believe the Premises are abandoned;
(iv) if there is good reason for serious concern about the health of the RENTER or any other person on the Premises and a reasonable attempt has been made to obtain consent to the entry;
(v) to inspect the Premises, if the RENTER is given at least 7 days'
(vi) written notice;
(vii) to carry out, or assess the need for, necessary repairs, if the RENTER is given at least 2 days' notice each time;
(viii) to carry out, or assess the need for, work relating to statutory health and safety obligations relating to the Premises, if the RENTER is given at least 2 days' notice each time;
(ix) to show the Premises to prospective tenants on a reasonable number of occasions if the RENTER is given reasonable notice on each occasion;
(x) as permitted under any other clause in this agreement;
(xi) to value the property, if the RENTER is given 7 days' notice,
(xii) if the RENTER agrees.
(b) The RENTAL PROVIDER agrees that a person who enters the Premises under clause 8(a)(v), 8(a)(vii), 8(a)(viii), 8(a)(ix) or 8(a)(xi) of this agreement:
(i)  must not enter the Premises on a Sunday or a public holiday, unless the RENTER agrees, and
(ii) may enter the Premises only between the hours of 8.00 a.m and 6.00 p.m., unless the RENTER agrees to another time. and
(c) The RENTAL PROVIDER agrees that, except in an emergency (including to carry out urgent repairs), a person other than the RENTAL PROVIDER or the RENTAL PROVIDER's agent must produce to the RENTER the RENTAL PROVIDER's or the RENTAL PROVIDER's agent's written permission to enter the Premises.
(d) The RENTER agrees to give access to the Premises to the RENTAL PROVIDER, the RENTAL PROVIDER's agent or any person, if they are exercising a right to enter the Premises in accordance with this agreement.

9 ALTERATIONS AND ADDITIONS TO THE PREMISES
(a) The RENTER agrees:
(i) not to install any fixture or renovate, alter or add to the Premises or the Common Area without the RENTAL PROVIDER's written permission, and
(ii) not to carry out any works including maintenance works to the Premises or the Common Area without the RENTAL PROVIDER's written permission, and
(iii) not to remove, without the RENTAL PROVIDER's permission, any fixture attached by the RENTER that was paid for by the RENTAL PROVIDER or for which the RENTAL PROVIDER gave the RENTER a benefit equivalent to the cost of the fixture, and
(iv) to notify the RENTAL PROVIDER of any damage caused by removing any fixture attached by the RENTER, and
(v) to repair any damage caused by removing the fixture or compensate the RENTAL PROVIDER for the reasonable cost of repair.
(b) The RENTAL PROVIDER agrees not to unreasonably refuse permission for the installation of a fixture by the RENTER or to a minor alteration, addition or renovation to the Premises by the RENTER but the RENTAL PROVIDER may at its absolute discretion withhold approval to any alteration which affects the Common Area or the structure of the Premises.

10 LOCKS AND SECURITY DEVICES
(a) The RENTAL PROVIDER agrees:
(i) to provide and maintain locks or other security devices necessary to keep the Apartment reasonably secure;
(ii) to give each RENTER under this agreement a copy of the key or opening device or information to open any lock or security device for the Apartment or common property to which the RENTER is entitled to have access;
(iii) not to alter, remove or add any lock or other security device without reasonable excuse (which includes an emergency, an order of the Victorian Civil and Administrative Tribunal, termination of a co-tenancy or an apprehended violence order prohibiting a RENTER or occupant from having access) or unless the RENTER agrees; and
(iv) to give each RENTER under this agreement a copy of any key or other opening device or information to open any lock or security device that the RENTAL PROVIDER changes as soon as possible (and no later than 7 days) after the change.
(b) The RENTER agrees:
(i) not to alter, remove or add any lock or other security device without reasonable excuse (which includes an emergency, an order of the Victorian Civil and Administrative Tribunal, termination of a co-tenancy or an apprehended violence order prohibiting a RENTER or occupant from having access) without the RENTAL PROVIDER’s consent (which cannot be unreasonably withheld); and
(ii) to give the RENTAL PROVIDER a copy of the key or opening device or information to open any lock or security device that the RENTER changes within 7 days of the change.
(c)  A copy of a changed key or other opening device need not be given to the other party if the other party agrees not to be given a copy or the Victorian Civil and Administrative Tribunal authorises a copy not to be given or the other party is prohibited from access to the Apartment by an apprehended violence order.

11 CHANGE IN DETAILS OF RENTAL PROVIDER OR RENTAL RPOVIDER'S AGENT
The RENTAL PROVIDEER agrees:
(a) if the name and telephone number or contact details of the RENTAL PROVIDER change, to give the RENTER notice in writing of the change within 14 days;
(b) if the address of the RENTAL PROVIDER changes (and the RENTAL PROVIDER does not have an agent), to give the RENTER notice in writing of the change within 14 days;
(c) if the name, telephone number or business address of the RENTAL PROVIDEDR's agent changes or the RENTAL PROVIDER appoints an agent, to give the RENTER notice in writing of the change or the agent's name, telephone number and business address, as appropriate, within 14 days; and
(d) if the RENTAL PROVIDER or RENTAL PROVIDER's agent is a corporation and the name or business address of the corporation changes, to give the RENTER notice in writing of the change within 14 days.

12 RULES
12.1 Owners corporation rules

The RENTER must comply with any Owners Corporation rules that apply to the Premises or the Common Area.

12.2 Building rules
The RENTER must comply with the Building Rules except to the extent that they are contrary to the express provisions of this agreement.

13 SMOKE ALARMS
(a) The RENTAL PROVIDER agrees to ensure that smoke alarms are installed in the Premises the Common Area at the date the RENTER first occupies the Premises as required by law and tested every 12 months.
(b) The RENTER agrees not to remove or interfere with the operation of a smoke alarm installed on the Premises or the Common Area.
(c) The RENTER agrees to test the operation of all smoke detectors no less than every 4 weeks whilst in occupation of the Premises. Should the RENTER find that a battery operated smoke detector requires replacement batteries, the RENTER must notify the RENTAL PROVIDER’s agent and the RENTAL PROVIDER must immediately replace it. 

14 VERSICHERUNG
14.1 Der MIETER verpflichtet sich, weder durch Handlungen noch durch Unterlassungen etwas zu tun, was zu einer Erhöhung der Prämie einer Versicherung führen könnte, die der VERMIETER für die Räumlichkeiten und die Gemeinschaftsräume (oder deren Inhalt) abgeschlossen hat, oder was zur Ungültigkeit einer solchen Versicherungspolice führen könnte.

15 SONSTIGES
15.1 Der MIETER verpflichtet sich, alle an die Räumlichkeiten gelieferten, aber nicht an den MIETER oder einen Mitmieter adressierten Postsendungen innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt an den Vertreter des VERMIETERS weiterzuleiten.
15.2 Der MIETER verpflichtet sich, die Räumlichkeiten zu lüften, damit sich kein Schimmel, Pilzbefall oder andere Sporen an den Innenwänden oder Decken der Räumlichkeiten oder der Gemeinschaftsräume bilden. Der MIETER verpflichtet sich, für die Beseitigung von Schimmel, Pilzbefall oder Sporen zu sorgen, die in den Räumlichkeiten oder Gemeinschaftsräumen auftreten, weil der MIETER die Belüftung eines Teils der Räumlichkeiten eingeschränkt hat.
15.3 Der MIETER stellt den VERMIETER von jeglichen Verlusten, Ansprüchen oder Haftungsansprüchen frei, die sich aus der Nutzung der Räumlichkeiten oder des Gemeinschaftsbereichs durch den MIETER ergeben, es sei denn, dies ist auf ein Verschulden, eine fahrlässige Handlung oder eine Unterlassung des VERMIETERS zurückzuführen.
15.4 Der MIETER darf ohne die ausdrückliche (schriftliche) Genehmigung des VERMIETERS oder des Beauftragten des VERMIETERS keine Wände, Türen oder Decken streichen, ausbessern, reparieren oder verändern.
15.5 Der MIETER erklärt sich damit einverstanden, dass das Innere der Räumlichkeiten und der Gemeinschaftsbereich Nichtraucherbereiche sind. Das Rauchen ist daher auf den Außenbereich der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsbereiche beschränkt, und der MIETER verpflichtet sich, alle Zigarettenkippen aus den Gärten, Rasenflächen, Balkonen, Terrassen und anderen Außenbereichen der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsbereiche ordnungsgemäß zu entsorgen.

16 Mitmieter
Wenn die Räumlichkeiten nicht die gesamte Wohnung umfassen, erkennt der MIETER Folgendes an:
(a) Die Wohnung ist für Mitmieter vorgesehen und kann Mitmieter umfassen;
(b) Die Räumlichkeiten können nicht separat verschlossen werden;
(c) der MIETER den VERMIETER vollständig von jeglicher Haftung für Verluste oder Schäden (einschließlich Verletzungen oder Tod) freistellt, die dem MIETER durch oder in Verbindung mit der Nutzung oder Belegung der Räumlichkeiten und der Gemeinschaftsbereiche entstehen, einschließlich in Bezug auf das Verhalten von Mitmietern, es sei denn, der Verlust oder Schaden ist auf Fahrlässigkeit des VERMIETERS zurückzuführen.

17 Gemeinschaftsbereiche
17.1 Der VERMIETER gewährt dem MIETER während der Laufzeit dieses Vertrags eine Lizenz zur Nutzung der Gemeinschaftsbereiche für Wohnzwecke, die mit der Nutzung der Räumlichkeiten verbunden sind, gemeinsam mit allen Mitmietern.
17.2 Soweit dem VERMIETER (bei angemessener Vorgehensweise) nachgewiesen werden kann, dass Schäden an den Räumlichkeiten oder den Gemeinschaftsräumen durch einen Mitmieter verursacht wurden oder anderweitig in dessen Verantwortung liegen, ist dieser Mitmieter für die Behebung dieser Schäden verantwortlich.
17.3 Kann nicht zur Zufriedenheit des VERMIETERS (bei angemessener Vorgehensweise) festgestellt werden, dass Schäden an den Räumlichkeiten oder den Gemeinschaftsbereichen durch einen Mitmieter verursacht wurden oder anderweitig in dessen Verantwortung fallen, erkennt der MIETER an und erklärt sich damit einverstanden, dass er zusammen mit den Mitmietern gesamtschuldnerisch für die Reparatur der Gemeinschaftsbereiche oder Räumlichkeiten haftet.