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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Definitionen

In dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

Gemeinschaftsbereich bezeichnetdiejenigen Teile der Räumlichkeiten, die der VERMIETER dem MIETER zur Nutzung zur Verfügung stellen kann und die möglicherweise gemeinsam mit anderen Mietern genutzt werden.

Inspektionsblattbezeichnet das Inspektionsblatt, das der VERMIETER dem Mieter gemäß Abschnitt 4 derWohnraummietverordnung 2010(SA) zur Verfügung stellt.

Unter „Räumlichkeiten” sinddie Räumlichkeiten zu verstehen, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, einschließlich der Gemeinschaftsflächen und gegebenenfalls anderer Räumlichkeiten, die an andere Mieter vermietet sind.

Vorschriften bezeichnetdieWohnraummietvorschriften 2010(SA)

Das Gesetz über Wohnraummietverhältnisse bezeichnetdasGesetz über Wohnraummietverhältnisse von 1995 (SA).

2. Anwendung des Gesetzes über Wohnraummietverhältnisse und der dazugehörigen Vorschriften

Das Gesetz über Wohnraummietverhältnisse (Residential Tenancies Act) und die dazugehörigen Vorschriften gelten für alle Wohnraummietverträge in Südaustralien. Eine Vereinbarung oder Abmachung, die nicht mit dem Gesetz über Wohnraummietverhältnisse vereinbar ist, ist ungültig.

3. Instandhaltung der Räumlichkeiten – Vermieter

Der VERMIETER wird die Räumlichkeiten in einem angemessen sauberen Zustand übergeben, sie in einem angemessenen Zustand halten und alle Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

4. Instandhaltung der Räumlichkeiten – Mieter

Der MIETER hält die Räumlichkeiten in einem angemessen sauberen Zustand und meldet dem Vermieter alle Schäden oder Reparaturbedürfnisse. Der Mieter darf weder vorsätzlich noch fahrlässig Schäden an den Räumlichkeiten verursachen oder zulassen.

5. Nutzung der Räumlichkeiten

Der Mieter darf die Räumlichkeiten nicht für illegale Zwecke nutzen oder deren Nutzung für solche Zwecke gestatten, noch darf er Belästigungen verursachen oder zulassen. Der Mieter darf die angemessene Ruhe, den Komfort oder die Privatsphäre anderer Personen, die in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten wohnen, nicht beeinträchtigen oder deren Beeinträchtigung zulassen.

6. Übergabe des Besitzes der Räumlichkeiten ohne Einschränkungen

Zu Beginn des Vertrags wird der Vermieter den Mieter nicht daran hindern, die Räumlichkeiten uneingeschränkt zu nutzen (mit Ausnahme der für den Vermieter selbst reservierten Teile). Dem Vermieter sind keine Umstände bekannt, die den Mieter daran hindern würden, während der Mietdauer in den Räumlichkeiten zu wohnen.

7. Recht des Mieters auf Ruhe, Komfort und Privatsphäre

Der Mieter hat Anspruch auf Ruhe, Komfort und Privatsphäre ohne Störungen durch den Vermieter oder andere Mieter des Vermieters.

8. Zutrittsrecht des Vermieters

Der Zutritt muss zwischen 8:00 und 20:00 Uhr an allen Tagen außer sonntags und an Feiertagen erfolgen. Der Vermieter darf die Räumlichkeiten gemäß Abschnitt 72 desResidential Tenancies Act 1995 betreten.

9. Schlösser und Sicherheitsvorrichtungen

Der Vermieter stellt Schlösser und andere Vorrichtungen zur Verfügung und wartet diese, damit die Räumlichkeiten angemessen gesichert sind. Keine der Parteien darf ohne Zustimmung der anderen Partei ein Schloss oder eine Sicherheitsvorrichtung verändern, entfernen oder hinzufügen. Keine der Parteien darf die Zustimmung zur Veränderung, Entfernung oder Hinzufügung eines Schlosses oder einer Sicherheitsvorrichtung durch die andere Partei und auf deren Kosten unangemessen verweigern.

10. Änderungen und Ergänzungen

Der Mieter darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderungen oder Ergänzungen an den Räumlichkeiten vornehmen. Der Vermieter wird seine Zustimmung zu einer Änderung oder Ergänzung, die zur Sicherstellung der Bereitstellung einer Infrastruktur oder einer Dienstleistung vorgeschriebener Art erforderlich ist, nicht ohne triftigen Grund verweigern.

11. Entfernung einer Änderung oder Ergänzung

Der Mieter darf einen Gegenstand, der mit Zustimmung des Vermieters angebracht wurde, entfernen, sofern dessen Entfernung keine Schäden verursacht. Wenn durch die Entfernung eines Gegenstands Schäden entstehen, muss der Mieter den Vermieter darüber informieren und nach dessen Wahl die Schäden beheben oder dem Vermieter die angemessenen Kosten für die Behebung der Schäden erstatten.

12. Untervermietung oder Abtretung

Der Mieter hat das Recht, mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters seine Rechte an den Räumlichkeiten an einen Dritten unterzuvermieten oder abzutreten. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern, kann jedoch für die Erteilung der Zustimmung angemessene Kosten in Rechnung stellen.

13. Versicherung

Wenn die Parteien die Immobilie versichern möchten, ist der Vermieter für die Versicherung der Wohnung, der Einbauten und der Ausstattung verantwortlich. Der Mieter ist für die Versicherung seiner persönlichen Gegenstände und Einrichtungsgegenstände verantwortlich.

Kündigungsrechte – bei befristetenundperiodischen Verträgen

14. Kündigung durch den Vermieter oder Mieter wegen Vertragsverletzung

Wenn ein Verstoß behoben werden kann, kann der Vermieter oder Mieter eine Mitteilung über den Verstoß ausstellen. Die Mitteilung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Form erfolgen, den Verstoß detailliert beschreiben und darauf hinweisen, dass das Mietverhältnis endet, wenn der Verstoß nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben wird.

15. Kündigung wegen Mietrückständen

Wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt, muss die Miete mindestens 14 Tage im Rückstand sein, bevor der Vermieter eine Kündigung wegen Vertragsverletzung aussprechen kann. Die Kündigung muss in der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Form erfolgen.

16. Kündigung aus Härtegründen

Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können beim South Australian Civil and Administrative Tribunal (SACAT) die Kündigung eines Mietverhältnisses beantragen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte darstellen würde.
 

Kündigungsrechte –nur bei befristeten Verträgen

17. Beendigung bei Ablauf der festgelegten Laufzeit

Ein Vermieter oder Mieter muss der anderen Partei mindestens 28 Tage im Voraus mitteilen, dass er einen befristeten Vertrag zum Ablauf der Laufzeit kündigen möchte. Wird keine Kündigung ausgesprochen, läuft der Vertrag als unbefristeter Mietvertrag weiter.

18. Kündigung vor Ablauf der festen Laufzeit

Wenn der Mieter vor Ablauf dieser Vereinbarung ohne Zustimmung des Vermieters auszieht, muss er möglicherweise die Kosten für die Suche nach einem neuen Mieter, die Neuvermietung der Räumlichkeiten und den Mietausfall tragen.
 

Kündigungsrechte –nur bei befristeten Verträgen

19. Kündigung vor Ablauf der festgelegten Laufzeit

Der VERMIETER kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 60 Tagen in der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Form kündigen, wenn:

20. Kündigung durch den Vermieter – ohne Angabe von Gründen

Der VERMIETER kann den Vertrag mit einer Frist von mindestens 90 Tagen ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss in der in den Bestimmungen vorgeschriebenen schriftlichen Form erfolgen.

21. Kündigung durch den Mieter – ohne Angabe von Gründen

Der MIETER kann den Vertrag mit einer Frist von mindestens 21 Tagen oder einer Frist, die einer einzelnen Mietdauer entspricht (je nachdem, welcher Zeitraum länger ist), ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss in der in den Bestimmungen vorgeschriebenen schriftlichen Form erfolgen.
 

ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN

In diesem Abschnitt sind alle weiteren zusätzlichen Punkte und Bedingungen dieser Vereinbarung aufgeführt.Die aufgeführten Bedingungen können keine der Rechte und Pflichten aus demResidential Tenancies Act 1995 (SA) aufheben. Wenn Sie zusätzlichen Platz benötigen, fügen Sie bitte ein separates Blatt bei.

Sowohl der VERMIETER als auch der MIETER sollten alle Anhänge unterzeichnen und datieren.

1. Zustand der Räumlichkeiten

Der VERMIETER muss:

  1. sicherstellen, dass sich die Räumlichkeiten und das Nebengebäude in einem angemessenen Zustand der Sauberkeit befinden, wenn der Mieter die Räumlichkeiten bezieht, und sie unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Beschaffenheit und ihrer voraussichtlichen Lebensdauer in einem angemessenen Zustand halten; und
  2. die gesetzlichen Anforderungen für die Räumlichkeiten erfüllen.

2. Schäden an den Räumlichkeiten

  1. Der MIETER muss die Räumlichkeiten und das Nebengebäude in einem angemessenen Zustand der Sauberkeit halten und dafür sorgen, dass die Räumlichkeiten nicht beschädigt werden.
  2. Der MIETER muss angemessene Sorgfalt walten lassen, um Schäden an den Gemeinschaftsräumen zu vermeiden.
  3. Der MIETER muss alle Nebenobjekte, die während der Obhut des MIETERS verloren gegangen sind oder zerstört wurden, ersetzen oder dem VERMIETER die angemessenen Kosten für deren Ersatz erstatten.
  4. Der MIETER, der vorsätzlich schwere Schäden an den Räumlichkeiten oder dem Nebenvermögen verursacht, macht sich strafbar.
  5. Der MIETER, der Schäden an den gemieteten Räumlichkeiten feststellt, muss den VERMIETER so schnell wie möglich über alle Schäden an den Räumlichkeiten informieren.

3. Sauberkeit der Räumlichkeiten

  1. Der VERMIETER muss die Räumlichkeiten und das Nebengebäude am Tag, an dem der MIETER die Räumlichkeiten beziehen soll, in einem angemessenen Zustand der Sauberkeit halten.
  2. Der MIETER muss die Räumlichkeiten und die Gemeinschaftsflächen während der Vertragslaufzeit in einem angemessen sauberen Zustand halten.

4. Nutzung der Räumlichkeiten

  1. Der MIETER darf die Räumlichkeiten oder die Gemeinschaftsräume nicht für illegale Zwecke nutzen oder deren Nutzung gestatten.
  2. Der MIETER darf die Räumlichkeiten oder die Gemeinschaftsräume nicht in einer Weise nutzen oder nutzen lassen, die eine Belästigung oder Störung der angemessenen Ruhe, des Komforts oder der Privatsphäre der Bewohner benachbarter Räumlichkeiten darstellt.

5. Ungestörte Nutzung

Der VERMIETER muss alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der MIETER die Räumlichkeiten ungestört nutzen kann.

6. Bauvorschriften

  1. In dieser Vereinbarung bezeichnet „Hausordnung“ die vom VERMIETER von Zeit zu Zeit festgelegten Regeln für die Räumlichkeiten, die als Bestandteil dieser Vereinbarung gelten.
  2. Der MIETER bestätigt den Erhalt einer Kopie der Hausordnung und verpflichtet sich, diese jederzeit einzuhalten.